WEG-Verwalterzertifizierung tritt in Kraft und Koalition plant echten Sachkundenachweis. VDIV warnt vor Überschneidung.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Mitte Dezember war klar: Die Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung (ZertVerwV) ist in Kraft getreten. Diese zivilrechtliche Regelung gilt ausschließlich für WEG-Verwalter. Die neue Regierung plant nun eine gewerberechtliche Regelung für WEG- und Miet-Verwalter sowie Makler. Beide Vorhaben dienen dem Verbraucherschutz und sind – jedes für sich genommen – zu begrüßen. Eine etwaige Parallelführung ist jedoch kritisch zu sehen und führt zu Unsicherheiten bei Verwaltungen und Verbrauchern.

Ziel ist sowohl bei der Zertifizierung als auch beim Sachkundenachweis, die Qualität von Immobilienverwaltungen zu erhöhen und den Verbraucherschutz zu stärken. Mit dem Inkrafttreten der Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung haben erstmals Verbraucher bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften ab Dezember 2022 einen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Zivilrecht versus Gewerberecht

Der Unterschied ist jedoch grundlegend: Während die Zertifizierung lediglich für WEG- Verwalter und zivilrechtlich von Bedeutung ist, wäre der Sachkundenachweis gewerberechtlich und damit für WEG- und Mietverwalter verpflichtend. Nur wer diesen nachweisen kann, kann danach in der treuhänderischen Verwaltung tätig sein.

„Die zivilrechtliche Lösung ist ein erster wichtiger und abbildbarer Schritt für mehr Qualität in der verwalterischen Dienstleistung und damit im Verbraucherschutz“, bestätigt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Beide Ansätze sollten jedoch keinesfalls nebeneinander existieren. Verbraucher wären unnötig verunsichert, Verwaltungsunternehmen doppelt belastet und Industrie- und Handelskammern würden im bürokratischen Chaos versinken“, ist sich Kaßler sicher.

Bis zum Inkrafttreten der Zertifizierung bleibt knapp ein Jahr. „Wir fordern daher eine zeitnahe Gesetzesinitiative zur Einführung des Sachkundenachweises, damit Verwaltungen und Verbraucher notwendige Planungssicherheit erlangen“, so Kaßler weiter.

Bereits 2016 lag ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Sachkundenachweises vor, der nach Meinung des VDIV-Geschäftsführers mit einigen wenigen Änderungen heute rasch umgesetzt werden könnte. Zudem würden die mit den Industrie- und Handelskammern geplanten Inhalte für die Zertifizierungsprüfungen in den Prüfungen für den Sachkundenachweis aufgehen und lediglich um mietrechtliche Themen ergänzt werden.

Grundlage und Umsetzung der Zertifizierung

Grundlage der Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung ist das neue WEG, in dem es heißt (§ 26a Abs.1 WEG): „Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen
Kenntnisse verfügt.“ Personen, die bereits über entsprechende Qualifikationen wie z. B. den Abschluss Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in verfügen, dürfen sich ebenfalls als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Außerdem juristische Personen und Personengesellschaften – sofern alle Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Die Umsetzung erfolgt mehrstufig. Nach §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines qualifizierten Verwalters. Dies gilt jedoch erst für Bestellungsbeschlüsse ab dem 1.12.2022. Bis dahin entspricht ein Bestellungsbeschluss auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter nicht zertifiziert ist. Verwalter, die bei Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 1.12.2020 bereits bestellt waren, gelten bis zum 1.6.2024 in den konkreten Gemeinschaften als zertifizierter Verwalter.